Bundesrecht konsolidiert: Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 11, Fassung vom 05.10.2024

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 11

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11 – Beitritt zum Protokoll

1. Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und die Europäische Gemeinschaft, wenn sie dem Übereinkommen beigetreten ist, können diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.

2. Für jeden diesem Protokoll beitretenden Staat und für die Europäische Gemeinschaft, wenn sie dem Protokoll beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160701