Bundesrecht konsolidiert: Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 9, Fassung vom 13.08.2024

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 9

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 9 – Erklärungen und Vorbehalte

1. Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 36 des Übereinkommens abgegeben, so kann sie bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gleichartige Erklärung zu den Artikeln 4 und 6 dieses Protokolls abgeben.

2. Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens gemacht, durch den die Anwendung der in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Straftaten der Bestechlichkeit begrenzt wird, so kann sie bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen gleichartigen Vorbehalt zu den Artikeln 4 und 6 dieses Protokolls machen. Jeder andere von einer Vertragspartei nach Artikel 37 des Übereinkommens gemachte Vorbehalt findet auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nichts anderes erklärt.

3. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160699

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2014/2/A9/NOR40160699