Artikel 6 – Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schöffen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.