Bundesrecht konsolidiert: Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 3, Fassung vom 13.08.2024

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 3

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 3 – Bestechlichkeit inländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Vertragspartei wahrnimmt, für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160693

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2014/2/A3/NOR40160693