Bundesrecht konsolidiert: Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 13, Fassung vom 13.08.2024

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 13

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 13 – Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160703