Bundesrecht konsolidiert: Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 10, Fassung vom 13.08.2024

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Art. 10

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 10 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. Litera a
    indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. Litera b
    indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, aber nicht bevor das Übereinkommen selbst in Kraft getreten ist.

4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Absätzen 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.

5. Ein Unterzeichnerstaat kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er zugleich oder zuvor seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160700