(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2024,)
Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.Die entsprechende Urkunde gemäß Artikel 10, des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]:
Aserbaidschan, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ukraine
Niederlande
Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.
Die Niederlande hat ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. August 2020, erneuert.Die Niederlande hat ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. August 2020, erneuert.
Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014) mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,) mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.
Schweiz
Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ihre gemäß Art. 37 Abs. 1 erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 die gemäß Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ihre gemäß Artikel 37, Absatz eins, erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Die Schweiz hat ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert. Die Schweiz hat ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.
Portugal
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 12. März 2018 den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls angebrachten Vorbehalt in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 12. März 2018 den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls angebrachten Vorbehalt in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Portugal hat ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert. Portugal hat ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.