Bundesrecht konsolidiert: Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption § 0, Fassung vom 13.08.2024

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption § 0

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.05.2003

Index

29/08 Strafrecht

Titel

(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *1)
StF: BGBl. III Nr. 2/2014 (NR: GP XXIV RV 2365 AB 2468 S. 216. BR: AB 9109 S. 823.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. III Nr. 1/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

_____________________

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2024,)

Die entsprechende Urkunde gemäß Artikel 10, des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]:

Aserbaidschan, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ukraine

Niederlande

Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.

Die Niederlande hat ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. August 2020, erneuert.

Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,) mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.

Schweiz

Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 die gemäß Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ihre gemäß Artikel 37, Absatz eins, erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.

Die Schweiz hat ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.

Portugal

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 12. März 2018 den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls angebrachten Vorbehalt in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.

Portugal hat ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;

ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40260529

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2014/2/P0/NOR40260529