Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Typ
Geschäftsordnung
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
03.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Artikel 1
Leitung
(Zu §§ 8 und 9 VwGG 1985)(Zu Paragraphen 8 und 9 VwGG 1985)
(1)Absatz einsDer Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(2)Absatz 2Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.
(3)Absatz 3Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.
Im RIS seit
20.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20008751
Dokumentnummer
NOR40160444