Kurztitel
EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.11.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Internationale Luftverkehrstätigkeiten
§ 1.Paragraph eins,
„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
wederEFTA-Mitgliedstaaten,
noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
sind.
Im RIS seit
02.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008673
Dokumentnummer
NOR40158643