Zeitlich befristete Ausnahmen
§ 2.Paragraph 2,
Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber
in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder
für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012
nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und
die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten
zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,
so sind § 52 Abs. 1 Z 2 und § 53 EZG 2011 nicht anzuwenden.so sind Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 53, EZG 2011 nicht anzuwenden.