Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 49, Fassung vom 14.03.2025

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 49

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 49, Gemeinsamer Ausschuss

1. Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.

2. Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.

3. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr:

  1. Litera a
    Überprüfen des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens;
  2. Litera b
    Analyse von relevanten Entwicklungen;
  3. Litera c
    Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158289