Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 41, Fassung vom 14.03.2025

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 41

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Teil 5 Kontrolle Art. 41 Kontrolle

1. Die zuständige liechtensteinische Behörde fuhrt bei den liechtensteinischen Zahlstellen Kontrollen durch. Gegenstand der Kontrollen ist die Einhaltung der Pflichten, die sich für liechtensteinische Zahlstellen aus diesem Abkommen ergeben.

2. Sie führt Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 dieses Abkommens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl liechtensteinischer Zahlstellen erfassen.

3. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens werden regelmäßig durchgeführt.

4. Die zuständige liechtensteinische Behörde informiert die zuständige österreichische Behörde jeweils in einem zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestutzt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158281