Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 4, Fassung vom 14.03.2025

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) Art. 4

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 301/2013

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Teil 2 Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten Art. 4 Information der betroffenen Person durch die liechtensteinische Zahlstelle

1. Liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i informieren die Konto- und Depotinhaber und liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii informieren die betroffenen Personen bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

2. Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei oder mit einer liechtensteinischen Zahlstelle, so erfolgt die Information nach Absatz 1 zusammen mit einem Hinweis auf Artikel 7 bei Vertragsschluss.

Schlagworte

Kontoinhaber

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158244