(2) Wird glaubhaft gemacht, dass ein schutzwürdiges Interesse, wie etwa eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit, einer Auskunft an eine dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person entgegensteht, hat die Personenstandsbehörde dies evident zu halten. Eine Auskunft an diese Person ist auf jene Daten zu beschränken, hinsichtlich welcher kein schutzwürdiges Interesse besteht.