Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PStG-DV 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung
§ 30.
(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.
(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.
Im RIS seit
07.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40157711