(1)Absatz einsPersonen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52Paragraph 52, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.