(4)Absatz 4Wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass die in Anhang II für die jeweilige Art vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten des betreffenden Exemplars bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der Wissenschaftlichen Behörde eine andere Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, festgelegt werden.Wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass die in Anhang römisch II für die jeweilige Art vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten des betreffenden Exemplars bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der Wissenschaftlichen Behörde eine andere Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, festgelegt werden.