(4)Absatz 4In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 sind bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gemäß § 3 Abs. 6 zusätzlich zu den durch den Pendlerrechner ermittelten Pauschbeträgen (gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) die Werte gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum die höheren Werte im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, eine erneute Abgabe des amtlichen Formulars nur aufgrund der höheren Werte ist nicht erforderlich.In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 sind bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zusätzlich zu den durch den Pendlerrechner ermittelten Pauschbeträgen (gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, EStG 1988) die Werte gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 395, EStG 1988 heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum die höheren Werte im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, eine erneute Abgabe des amtlichen Formulars nur aufgrund der höheren Werte ist nicht erforderlich.