Bundesrecht konsolidiert: Pendlerverordnung § 5, Fassung vom 18.12.2017

Pendlerverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pendlerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.06.2014

Außerkrafttretensdatum

06.11.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatz 2, anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
  2. Absatz 2Diese Verordnung ist solange nicht anzuwenden, als der Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellt wird. Wird der Pendlerrechner erst nach dem 1. Jänner 2014 zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Verordnung ist rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zur Zurverfügungstellung des Pendlerrechners anwendbar, wenn dies für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist.
    2. Ziffer 2
      Trifft Ziffer eins, zu, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Oktober 2014 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten beim Arbeitgeber dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.
    3. Ziffer 3
      Wurde bereits vor der Anwendbarkeit der Verordnung vom Arbeitnehmer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (amtlicher Vordruck L 34) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (Paragraph 3, Absatz 6,) bis spätesten 30. September 2014 beim Arbeitgeber abzugeben.

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

20008584

Dokumentnummer

NOR40163104