Bundesrecht konsolidiert: Pendlerverordnung § 4, Fassung vom 18.12.2017

Pendlerverordnung § 4

Kurztitel

Pendlerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Text

Familienwohnsitz

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEin Familienwohnsitz (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera f und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, EStG 1988) liegt dort, wo
    1. Ziffer eins
      ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
    2. Ziffer 2
      ein alleinstehender Steuerpflichtiger
    seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Absatz 2,) hat.
  2. Absatz 2Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20008584

Dokumentnummer

NOR40156250