Bundesrecht konsolidiert: Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 40, Fassung vom 21.07.2020

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 40

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Bestellung ist der Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als der Vertreter über die erforderlichen Berufsbefugnisse verfügt.
  4. Absatz 4Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene bei der Behörde um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Behörde die Berufsberechtigung des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.
  5. Absatz 5Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des Paragraph 1010, ABGB zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.
  6. Absatz 6Die Behörde hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Vertretenen oder
    2. Ziffer 2
      von Amtswegen, wenn der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird.
  7. Absatz 7Die Bestellung hat durch die Behörde mit Bescheid zu erfolgen.
  8. Absatz 8Der gemäß Absatz 6, bestellte Kanzleikurator hat
    1. Ziffer eins
      die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 6, Ziffer eins, die Weisungen des zu vertretenden Berufsberechtigten und im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, die Weisungen der Behörde bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten,
    3. Ziffer 3
      seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen und
    4. Ziffer 4
      eine Versicherung, welche die Tätigkeit der betreuten Kanzlei umfasst, nachzuweisen.
  9. Absatz 9Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als sieben Jahre dauernder Verhinderung oder Abwesenheit hat die Behörde die weitere Ausübung der Berufstätigkeit von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Abwesende in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.
  10. Absatz 10Der gemäß Absatz 6, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Berufsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Behörde in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155957