Bundesrecht konsolidiert: Psychologengesetz 2013 § 21b, Fassung vom 18.05.2025

Psychologengesetz 2013 § 21b

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die Berechtigung zur gesundheitspsychologischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
  2. Absatz 2Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer (eines) Berufsangehörigen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei dieser (diesem) eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die gesundheitspsychologische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung der (des) Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen (Patienten) gefährden könnte, vorliegt.
  3. Absatz 3Die Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einer Gesundheitspsychologin (einem Gesundheitspsychologen) in Ansehung ihrer (seiner) bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
  4. Absatz 4Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer (eines) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Absatz 6, geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
  5. Absatz 5Auf Antrag der (des) Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) eine von der (dem) Berufsangehörigen bestimmte gesundheitspsychologische Berufsvertretung, der sie (er) als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz eins, anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Absatz 6, empfehlen kann. Den gesundheitspsychologischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer gesundheitspsychologischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von beschwerdeführenden Personen oder von einer (einem) ihrer bevollmächtigten Vertreter(innen) um Vermittlung ersucht werden.
  6. Absatz 6Maßnahmen im Sinne der Absatz 4 und 5 sind insbesondere die
    1. Ziffer eins
      förmliche Entschuldigung der (des) Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung der (des) Berufsangehörigen bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer, allenfalls ausgelagerter Streitbeilegung,
    3. Ziffer 3
      Absolvierung von Selbsterfahrung,
    4. Ziffer 4
      Absolvierung von Supervision,
    5. Ziffer 5
      Absolvierung von themenspezifischen Seminaren oder Fort- und Weiterbildungen zu Berufsethik, Berufsrecht oder sonstigen beschwerderelevanten Themen,
    6. Ziffer 6
      schriftliche Reflexion des Beschwerdefalles nach absolvierten vorangegangenen Maßnahmen gemäß Ziffer 3 bis 5,
    7. Ziffer 7
      Wiederholung von Ausbildungsteilen der gesundheitspsychologischen Ausbildung,
    8. Ziffer 8
      Rückzahlung der durch die gesundheitspsychologische Tätigkeit verursachten und von der Patientin (dem Patienten) getragenen Kosten,
    9. Ziffer 9
      Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung der Patientin (des Patienten),
    10. Ziffer 10
      Eigentherapie oder sonstige (Kranken-)Behandlung der (des) Berufsangehörigen,
    11. Ziffer 11
      Unterbrechung der Berufsausübung für die Dauer des Verfahrens aufgrund einer formlosen Aufforderung,
    12. Ziffer 12
      vorläufige behördliche Untersagung der Berufsausübung für die Dauer der Eigentherapie oder der sonstigen (Kranken-)Behandlung der (des) Berufsangehörigen oder des Verfahrens.
  7. Absatz 7Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat, sofern die (der) Berufsangehörige die erforderliche(n) Maßnahme(n) nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche(n) Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, bescheidmäßig als Auflage(n), Bedingung(en) oder Befristung(en) anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme(n), deren Ausmaß und Zeitrahmen
    1. Ziffer eins
      die Interessen von Geschädigten,
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Wohl, insbesondere das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden, sowie
    3. Ziffer 3
      das Ansehen des Berufsstandes
    angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei hat (haben) die Maßnahme(n) in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass der Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zu stehen. Die Gewährung einer einmaligen Nachfrist zur Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Ziffer 11 und 12 ist zulässig.
  8. Absatz 8Wenn die (der) Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Absatz 6,
    1. Ziffer eins
      binnen der seitens der Behörde gesetzten Frist nicht erfüllt hat oder
    2. Ziffer 2
      diese nicht zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit geführt hat (haben),
    hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht. Wenn die (der) Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, ihre (seine) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder ihre (seine) Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) einzustellen.
  9. Absatz 9Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) hat die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) über
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 11 und 12 unter Anschluss eines allfälligen Bescheids,
    2. Ziffer 2
      die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 8 unter Anschluss des Bescheids sowie
    3. Ziffer 3
      die Einstellung des Verfahrens gemäß Absatz eins, oder 8
    unverzüglich zu benachrichtigen. Die (Der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 11 und 12 als Ruhen der Berufsberechtigung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beendigung der Maßnahme in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu vermerken sowie bei Entziehung der Berufsberechtigung die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  10. Absatz 10Die Landeshauptfrau (Der Landeshauptmann) oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz 6, Ziffer 12, oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 8 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die (der) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die (der) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  11. Absatz 11Im Falle der Entziehung der gesundheitspsychologischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtkräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Berufsliste hat die (der) Antragsteller(in) nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 3,, 5, 7 und 10 sie (er) für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch ihre (seine) Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.“

Schlagworte

Fortbildung

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261894

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P21b/NOR40261894