(8)Absatz 8Wenn die (der) Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Abs. 6Wenn die (der) Berufsangehörige die Maßnahme(n) gemäß Absatz 6,
binnen der seitens der Behörde gesetzten Frist nicht erfüllt hat oder
diese nicht zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit geführt hat (haben),
hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht. Wenn die (der) Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Abs. 6 ihre (seine) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a oder ihre (seine) Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. b nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) einzustellen.hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht. Wenn die (der) Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme(n) gemäß Absatz 6, ihre (seine) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder ihre (seine) Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch die Landeshauptfrau (den Landeshauptmann) einzustellen.