Bundesrecht konsolidiert: Psychologengesetz 2013 § 21a, Fassung vom 17.05.2025

Psychologengesetz 2013 § 21a

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ruhen der Berufsberechtigung

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ruht aufgrund
    1. Ziffer eins
      eines zeitweiligen Verzichts der (des) Berufsangehörigen oder
    2. Ziffer 2
      einer Maßnahme gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).
  2. Absatz 2Eine Gesundheitspsychologin (Ein Gesundheitspsychologe) kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Die (Der) Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Anzeige über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres/seines Verzichtes ihren (seinen) Beruf wieder ausüben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Im Falle einer formlosen Aufforderung oder Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 ist der (dem) Berufsangehörigen die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261893

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P21a/NOR40261893