Bundesrecht konsolidiert: Psychologengesetz 2013 § 30, Fassung vom 05.09.2024

Psychologengesetz 2013 § 30

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

27.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erlöschen der Berufsberechtigung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie erlischt
    1. Ziffer eins
      durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderlichen Voraussetzung,
    2. Ziffer 2
      wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Klinischen Psychologie.
  2. Absatz 2Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.
  3. Absatz 3Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu vermerken,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Todes der Klinischen Psychologin oder des Klinischen Psychologen die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie
    4. Ziffer 4
      die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, vorliegt.
    In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Ziffer 3,) hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
    1. Ziffer eins
      die (der) Berufsangehörige ihre (seine) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre (seine) Berufspflichten verstoßen hat und,
    2. Ziffer 2
      sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Ziffer eins, nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
  5. Absatz 5Geeignete Maßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere die
    1. Ziffer eins
      förmliche Entschuldigung,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
    3. Ziffer 3
      Absolvierung von Selbsterfahrung,
    4. Ziffer 4
      Absolvierung von Supervision,
    5. Ziffer 5
      Wiederholung von Ausbildungsteilen der klinisch-psychologischen Ausbildung,
    6. Ziffer 6
      Rückzahlung der durch die klinisch-psychologische Tätigkeit verursachten und vom (von der) Behandelten zu tragenden Kosten,
    7. Ziffer 7
      Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
    8. Ziffer 8
      Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
    9. Ziffer 9
      Unterbrechung der Berufsausübung der Klinischen Psychologie für die Dauer des Verfahrens.
  6. Absatz 6Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Klinische Psychologin oder der Klinische Psychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Klinischen Psychologin oder dem Klinischen Psychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit trägt die Klinische Psychologin oder der Klinische Psychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Absatz 5,
  8. Absatz 8Im Fall der Streichung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.
  9. Absatz 9Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Absatz eins und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40179779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P30/NOR40179779