(3)Absatz 3Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß § 23 Abs. 3, insbesondere Inhalte gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und 4, vorzulegen.Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß Paragraph 23, Absatz 3,, insbesondere Inhalte gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3, und 4, vorzulegen.