Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PlG 2013
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDer Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2)Absatz 2Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
Web-Adresse (fakultativ),
E-Mail-Adresse (fakultativ),
Beginn der Berufsausübung,
Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
im öffentlichen Interesse ist,
im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
(5)Absatz 5Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.
Schlagworte
Vorname, Familienname
Im RIS seit
15.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40203687