Bundesrecht konsolidiert: Psychologengesetz 2013 § 24, Fassung vom 24.05.2018

Psychologengesetz 2013 § 24

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Klinischen Psychologie hat zu erfolgen durch:
    1. Ziffer eins
      eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit krankheitswertigen Störungen im Ausmaß von zumindest 2 098 Stunden, unter Beachtung des Paragraph 8, Absatz 2,, unter Anleitung sowie unter Fachaufsicht einer Klinischen Psychologin oder eines Klinischen Psychologen mit zumindest zweijähriger Berufserfahrung, die insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche zu möglichst gleichen Anteilen zu umfassen hat:
      1. Litera a
        Diagnostik von psychischen Störungen und psychischen Krankheiten und von psychologischen Einflussfaktoren bei anderen Krankheiten bei unterschiedlichen Fragestellungen und verschiedenen Altersgruppen,
      2. Litera b
        klinisch-psychologische Behandlung von Personen mit psychischen Krankheiten und Störungen in verschiedenen Settings, bei verschiedenen Störungsbildern und Problemstellungen, und mit verschiedenen Altersgruppen, wobei ein fachlicher Austausch im multiprofessionellen Team von Gesundheitsberufen, insbesondere mit Ärztinnen (Ärzten), stattfinden muss,
      3. Litera c
        Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge im Bereich der primären Gesundheitsversorgung,
      4. Litera d
        Teilnahme an Teamgesprächen, Visiten, Besprechungen in multiprofessioneller Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen,
    2. Ziffer 2
      eine die Tätigkeit gemäß Absatz eins, begleitende gleichzeitige Fallsupervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten, die anhand konkreter dokumentierter Fallbeispiele eine unterstützende Hilfestellung und Beratung gewährleistet, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelsupervision zu absolvieren sind und
    3. Ziffer 3
      eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind.
  2. Absatz 2Die Fallsupervision gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur von Klinischen Psychologinnen oder Klinischen Psychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist im Ausmaß von 50 Einheiten und gemäß Absatz 3, zur Gänze nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Selbsterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf nur von solchen Klinischen Psychologinnen, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit den Berufsangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Das Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 7, AVG hindert die Betroffenen an der Anleitung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Fallsupervision gemäß Absatz 2, sowie Selbsterfahrung gemäß Absatz 3,

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P24/NOR40155210