Bundesrecht konsolidiert: Psychologengesetz 2013 § 19, Fassung vom 17.01.2016

Psychologengesetz 2013 § 19

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsWer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Gesundheitspsychologin oder als Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirates, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist.
  3. Absatz 3Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, insbesondere Inhalte gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, vorzulegen.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155205

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P19/NOR40155205