Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsBerufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2)Absatz 2Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) einsichts- und urteilsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.
Im RIS seit
28.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155223