Bundesrecht konsolidiert: Psychologengesetz 2013 § 37, Fassung vom 09.02.2015

Psychologengesetz 2013 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBerufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) einsichts- und urteilsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P37/NOR40155223