Bundesrecht konsolidiert: Psychologengesetz 2013 § 26, tagesaktuelle Fassung

Psychologengesetz 2013 § 26

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
  2. Absatz 2Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Eintragungsdatum,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    7. Ziffer 7
      Geburtsdatum,
    8. Ziffer 8
      Zustelladresse,
    9. Ziffer 9
      Berufsbezeichnung,
    10. Ziffer 10
      Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
    11. Ziffer 11
      Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
    12. Ziffer 12
      Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
      1. Litera a
        Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
      2. Litera b
        Postadresse,
      3. Litera c
        Telefonnummer,
      4. Litera d
        Web-Adresse (fakultativ),
      5. Litera e
        E-Mail-Adresse (fakultativ),
    13. Ziffer 13
      Beginn der Berufsausübung,
    14. Ziffer 14
      Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
    15. Ziffer 15
      Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
    16. Ziffer 16
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
    1. Ziffer eins
      im öffentlichen Interesse ist,
    2. Ziffer 2
      im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
    3. Ziffer 3
      für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
  5. Absatz 5Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
  6. Absatz 6Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Familienname

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40203687