Bundesrecht konsolidiert: Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung § 3, Fassung vom 09.08.2018

Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung § 3

Kurztitel

Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2013

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
  2. Absatz 2Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20008504

Dokumentnummer

NOR40153081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/111/P3/NOR40153081