(2)Absatz 2Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Absatz eins, ergebenden Satzes anzusetzen.