Bundesrecht konsolidiert: Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 2, Fassung vom 25.03.2023

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 2

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 559/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

2. Abschnitt
Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung)

Grundbetrag

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt. Soweit die Paragraphen 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Option gemäß Absatz 3, ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
  2. Absatz 2Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Absatz eins, ergebenden Satzes anzusetzen.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den Paragraphen 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den Paragraphen 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40228331