Bundesrecht konsolidiert: Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 13, Fassung vom 30.11.2021

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 13

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 559/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

12.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Obstbau

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, zu berechnen.

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40228338