Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LuF-PauschVO 2015
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
5. Abschnitt
Wechsel der Gewinnermittlungsart
§ 16.Paragraph 16,
Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Im RIS seit
14.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Gesetzesnummer
20008404
Dokumentnummer
NOR40150572