Bundesrecht konsolidiert: Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 2, Fassung vom 14.05.2019

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

11.12.2020

Abkürzung

LuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

2. Abschnitt
Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung)

Grundbetrag

§ 2.
  1. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn
    1. 1.
      der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und
    2. 2.
      die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und
    3. 3.
      die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.
    Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
  2. (2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.
  3. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40150558