Bundesrecht konsolidiert: Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 3, Fassung vom 05.12.2017

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

11.12.2020

Abkürzung

LuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Forstwirtschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBeträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 2, erfasst.
  2. Absatz 2Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11 000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Bringungslage abhängig und betragen:
    1. Ziffer eins
      Bei Selbstschlägerung:
      1. Litera a
        70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3,
      2. Litera b
        60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2,
      3. Litera c
        50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1.
    2. Ziffer 2
      Bei Holzverkäufen am Stock:
      1. Litera a
        30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3,
      2. Litera b
        20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1.
    Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Bringungslage zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln.
  3. Absatz 3Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Absatz 2, gesondert zu ermitteln, ist der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40150559