Bundesrecht konsolidiert: Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 15, tagesaktuelle Fassung

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 15

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 7).

Text

4. Abschnitt
Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie sich nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 oder 9 bis 14 ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß Paragraphen 30, Absatz 2, Ziffer 6 und 11 Absatz 4, BewG. 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EStG 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen.
  2. Absatz 2Der sich nach Zurechnung gemäß Absatz eins, ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entrichtet wurden, insoweit sie Pflichtbeiträge nach dem BSVG oder BMSVG darstellen, um bezahlte Schuldzinsen und um bezahlte Pachtzinse zu vermindern, wobei der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Durch den Abzug dieser gewinnmindernden Beträge darf insgesamt kein Verlust entstehen.
  3. Absatz 3Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind pro Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft) gemachten Höhe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Geldleistung

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40248873

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/125/P15/NOR40248873