Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 44, Fassung vom 21.02.2021

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 44

Kurztitel

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KJHG 2013

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsErklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Erklärungen über die Zustimmung zur Adoption von Kindern und Jugendlichen und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat ein Kinder- und Jugendhilfeträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übermitteln.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/69/P44/NOR40149679