Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-KJHG 2013
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsErklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
(2)Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3Erklärungen über die Zustimmung zur Adoption von Kindern und Jugendlichen und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat ein Kinder- und Jugendhilfeträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übermitteln.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Im RIS seit
18.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149679