Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
B-KJHG 2013
Index
61/04 Jugendfürsorge
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe,
BGBl. I Nr. 106/2019
Text
1. Teil (Grundsatzbestimmungen)
1. Hauptstück
Ziele und Aufgaben
Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsKinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2)Absatz 2Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen.
(3)Absatz 3Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und das soziale Umfeld zu stärken.
(4)Absatz 4Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(5)Absatz 5In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(6)Absatz 6Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
Schlagworte
Kinderhilfe, Bildungssystem, Gesundheitssystem
Im RIS seit
18.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149636