Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 1, Fassung vom 23.05.2017

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

B-KJHG 2013

Index

61/04 Jugendfürsorge

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019

Text

1. Teil (Grundsatzbestimmungen)

1. Hauptstück
Ziele und Aufgaben

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph eins,
  1. Absatz einsKinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
  2. Absatz 2Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen.
  3. Absatz 3Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und das soziale Umfeld zu stärken.
  4. Absatz 4Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
  5. Absatz 5In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
  6. Absatz 6Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.

Schlagworte

Kinderhilfe, Bildungssystem, Gesundheitssystem

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/69/P1/NOR40149636