Bundesrecht konsolidiert: Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) Art. 2, Fassung vom 20.10.2019

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) Art. 2

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 62/2013

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

06.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Zuständigkeit

1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen eines Staates gemäß Anhang eingereicht werden;
  • Strichaufzählung
    Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass

Im RIS seit

06.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20008302

Dokumentnummer

NOR40148588