Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
Typ
Vertrag - Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
06.02.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.
Im RIS seit
06.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20008302
Dokumentnummer
NOR40148592