Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 19, Fassung vom 23.07.2024

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 19

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verhalten der Fahrgäste

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche
    1. Ziffer eins
      die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten,
    2. Ziffer 2
      eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sowie vom Eisenbahnunternehmen beschäftigte oder beauftragte Personen darstellen,
    3. Ziffer 3
      bei tätlichen Angriffen gegenüber Mitreisenden sowie vom Eisenbahnunternehmen beschäftigte oder beauftragte Personen oder
    4. Ziffer 4
      sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigen,
    von der Beförderung ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses für maximal sechs Monate ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Soweit der Ausschluss rechtmäßig erfolgt ist, haben die Fahrgäste diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  2. Absatz 2Fahrgäste, gegen die ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen vorliegt, können vom Eisenbahnunternehmen befristet oder gegebenenfalls auch dauerhaft von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast schriftlich über einen Beförderungsausschluss nach den Absatz eins und 2 zu unterrichten. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können betroffene Fahrgäste sich zur Überprüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit eines ausgesprochenen befristeten oder dauerhaften Beförderungsausschlusses an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden. Eisenbahnunternehmen haben, die Fahrgäste im Zuge des schriftlich ausgesprochenen Beförderungsausschlusses über diese Überprüfungsmöglichkeit zu informieren.
  4. Absatz 4Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263513

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/40/P19/NOR40263513