Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 13, Fassung vom 23.07.2024

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 13

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrausweise

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDen Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
  3. Absatz 3Die Fahrgäste müssen
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
    2. Ziffer 2
      den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
  4. Absatz 4Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.
  5. Absatz 5Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.
  6. Absatz 6Artikel 11, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen.
  7. Absatz 7Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Artikel 11, Absatz 4, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.
  8. Absatz 8Gibt es am Fahrtantrittsbahnhof bzw. an der Fahrtantrittshaltestelle keinen Fahrkartenschalter oder keinen Fahrkartenautomaten und auch keine andere Möglichkeit Fahrausweise im Voraus zu erwerben, so ist den Fahrgästen zu gestatten, Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren zu kaufen. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.
  9. Absatz 9Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/40/P13/NOR40263510