(8)Absatz 8Die Pflichten gemäß den Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 treffen auch die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.Die Pflichten gemäß den Absatz eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 treffen auch die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.