Bundesrecht konsolidiert: Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 12, Fassung vom 23.07.2024

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz § 12

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen und unentgeltlich auszuweisen. Die Veröffentlichung der Fahrpreise kann auch auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens mittels Preisabfrage erfolgen.
  2. Absatz 2Eisenbahnunternehmen haben den Gesamtpreis und die Zusammensetzung der Preise inklusive der vom Eisenbahnunternehmen abzuführenden Steuern und Gebühren bei den Preisabfragen, im Warenkorb vor Abschluss der Buchung und in den Buchungsbestätigungen oder auf den Fahrausweisen anzugeben. Auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens sind auch eine Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Änderungen der Beförderungsbedingungen und die bis zu einem Jahr alten Fassungen zu veröffentlichen und unentgeltlich bereitzustellen.
  3. Absatz 3Die Beförderungsbedingungen sind in den mit Personal besetzten Verkaufsstellen der Eisenbahnunternehmen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Über die wichtigste Beförderungsbedingungen ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in den Bahnhöfen, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen, sofern Fahrausweise in diesen verkauft werden, in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 4Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.
  5. Absatz 5Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen und den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter und barrierefreier Form zu sorgen.
  6. Absatz 6Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren. Bei Preisabfragen über die Internetseite des Eisenbahnunternehmens oder über eine im weiten Umfang verfügbare Informationstechnik ist der jeweils günstigste Preis klar ersichtlich auszuweisen.
  7. Absatz 7Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen. Spätestens vor Abschluss der Buchung ist auf die konkreten Stornierungs- und Erstattungsbestimmungen hinzuweisen.
  8. Absatz 8Die Pflichten gemäß den Absatz eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 treffen auch die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.

Schlagworte

Kundmachungspflicht

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40263509

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/40/P12/NOR40263509