Bundesrecht konsolidiert: Energielenkungsgesetz 2012 § 6a, Fassung vom 10.09.2026

Energielenkungsgesetz 2012 § 6a

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 41/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

09.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Ersatz von Vermögensnachteilen

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, 14, Absatz eins, sowie Paragraph 26, Absatz eins, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Absatz eins, erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.
  3. Absatz 3,Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach Absatz eins, unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. Paragraph 34, des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40244217

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/41/P6a/NOR40244217