Bundesrecht konsolidiert: Energielenkungsgesetz 2012 § 4, Fassung vom 12.03.2025

Energielenkungsgesetz 2012 § 4

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 41/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Anwendung von Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen
      1. Litera a
        keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen oder
      2. Litera b
        durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können oder
    2. Ziffer 2
      soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist oder
    3. Ziffer 3
      soweit eine Pflicht zur Solidaritätsleistung gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2017/1938 besteht oder
    4. Ziffer 4
      soweit eine Pflicht zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2019/941 besteht,
    ergriffen werden.
  2. Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen haben zum Ziel
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, die Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, die Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2019/941 zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander unabhängig davon ergriffen werden, ob eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Energieversorgung betrifft. Trifft eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes, können Lenkungsmaßnahmen auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt werden.
  4. Absatz 4,Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung der Störung, zur Erfüllung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2017/1938, zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2019/941 oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen werden, wenn die in Absatz 2, genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40236560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/41/P4/NOR40236560