Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 21, tagesaktuelle Fassung

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 21

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Akteneinsicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEntwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.
  2. Absatz 2Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40147934

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P21/NOR40147934