Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 16, Fassung vom 25.01.2025

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 16

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Nachholung des Bescheides

Paragraph 16,
  1. Absatz einsIm Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
  2. Absatz 2Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40235310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P16/NOR40235310