Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGVG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Eintritt oberster Organe
§ 19.Paragraph 19,
Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies ist jedoch unzulässig, wenn
in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
ein weisungsfrei gestelltes Organ
belangte Behörde ist.
Im RIS seit
15.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40147932