Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGVG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 37.Paragraph 37,
In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.
Im RIS seit
15.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40147950